Als Nachtrag zu unserem Artikel „Erfolgreich in Verkehrsunfallsachen abrechnen“ reichen wir hier noch eine nützliche Checkliste für die korrekte Honorarabrechnung im Verkehrszivilrecht nach.
Die wichtigsten Prüfpunkte bei der Honorarabrechnung im Verkehrszivilrecht
Bei der Honorarabrechnung im Verkehrszivilrecht gibt es einige wesentliche Prüfpunkte im Blick zu behalten. Die folgende Checkliste unterstützt Sie dabei.
Prüfpunkte | ja | nein |
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Rechtsschutz: Haben Sie den Versicherungsvertrag überprüft? (regelmäßig erst ab Widerspruchsverfahren Kostendeckung möglich. Teilweise ist die gesetzliche Notwendigkeit für ein Widerspruchsverfahren aber entfallen) | ||
– § 17 RVG: Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren sind unterschiedliche Gebührentatbestände. | ||
– Abzurechnen ist nach §§ 16, 17 RVG, Nr. 3000 ff. VV: Die Mittelgebühr ist nicht immer angemessen, Kriterien des § 14 RVG können zu höherem – oder auch niedrigerem – Gebührensatz führen. Besprechungsgebühr kann anfallen. | ||
Ist der Hinweis auf die vom Streitwert abhängige Gebührenberechnung erfolgt? | ||
– Gegenstandswert entsprechend Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, siehe unten. | ||
– Vorläufiger Rechtschutz ca. 1/2 des Regelstreitwerts. | ||
Haben Sie die Vergütungsvereinbarung überprüft? | ||
Bei vorangegangener Beratung ist für diese eine gesonderte Vergütungsvereinbarung notwendig |