Der beigeordnete Rechtsanwalt in Arbeitssachen und seine Vergütung

Auch in Arbeitssachen kann der Anwalt über die Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Welche Besonderheiten zu beachten sind, erfahren Sie in unserem dritten Artikel aus der Serie „Anwaltskosten Arbeitsrecht.“

Beiordnung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. § 11a ArbGG verweist auf die entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Regelungen. Der Rechtssuchende hat Anspruch auf die Erstattung der ermäßigten Gebühren des Rechtsanwalts aus der Staatskasse, solange die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

Erforderlichkeit der Beiordnung?

Zumutbar einzusetzendes Vermögen

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sein, um einen Prozess zu führen (§ 114 Abs. 1 ZPO). Zur Erforderlichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist festzustellen, wieviel von ihrem Vermögen die Partei einsetzen muss, bevor sie auf Antrag die Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt.

Gewerkschaftlicher Rechtsschutz

Zumutbar einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO ist auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese mit dieser Möglichkeit verbundene prozesskostenhilferechtliche Sonderstellung – mittelloser – Gewerkschaftsmitglieder begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierdurch wird weder die kollektive Vereinigungsfreiheit noch die Tätigkeit der Gewerkschaften oder die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, einem Verband oder einer Gewerkschaft beizutreten, ernsthaft beeinträchtigt. Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der einem Organisierten regelmäßig drohende Verlust einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Prozesskostenhilfe seine Entscheidungsfreiheit darüber beeinflusst, einer Gewerkschaft oder einem Verband beizutreten oder nicht.

Ehegatteneinkommen

Das Ehegatteneinkommen muss nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11a ArbGG berücksichtigt werden. Nur insoweit ist der Ehepartner auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber seinem Ehepartner zu verweisen. Insoweit handelt es sich bei Bestandsschutzstreitigkeiten um eine persönliche Angelegenheit i.S.d. § 1360a Abs. 4 BGB, für die der Ehegatte nur für den Fall der Zumutbarkeit einstehen muss.

Kindergeld

Kindergeld ist im Rahmen eines PKH-Antrags nur bei dem zu berücksichtigen, dem es zufließt.

Pkw

Ein Pkw muss nur dann als anrechenbares Vermögen Berücksichtigung finden, wenn dessen Wert den Wert des Schonvermögens übersteigt.

Kinderbetreuungskosten

Für Antragsteller, die keine Sozialhilfeempfänger sind, müssen die Kosten für eine notwendige Kinderbetreuungsmaßnahme als Mehrbedarf gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO einkommensmindernd berücksichtigt werden. Nach den Gesetzesmaterialien seien die Kindergartengebühren nicht in den Regelsätzen nach §§ 28 ff. SGB XII enthalten, weil der Gesetzgeber von der Kostenfreiheit der Unterbringung ausgegangen sei. Damit stellt sich das LAG Baden-Württemberg gegen eine anderslautende Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen,6) welches diesen Mehrbedarf ablehnt, weil er nicht in den insoweit abschließenden Regelungen der §§ 28 ff. SGB XII enthalten sei.

Lässt das LAG eine (Rechts-)Beschwerde gem. § 78 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO insoweit zu, ist das BAG hieran gebunden.

Zur Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde bei gestelltem Prozesskostenhilfebewilligungsantrag vgl. BAG, Beschl. v. 26.01.2006 – 9 AZA 11/05, NZA 2006, 1180.

Umstritten ist die Frage, ob der bedürftige Kläger lediglich für die Titulierung einer unstreitigen Lohnforderung Prozesskostenhilfe beanspruchen kann. Gegebenenfalls ist der Gütetermin und in diesem die Reaktion des Arbeitgebers durch Erhebung von Einwendungen abzuwarten.

Ist ein PKH-Antragsverfahren anhängig und wollen die Parteien lediglich einen Vergleich, also eine Einigung, zu Protokoll geben, wird die Vergütung der Nr. 1000 VV RVG nicht ermäßigt, weil das Gericht nur als Beurkundungsorgan tätig werden soll (Anm. zu Nr. 1003 VV RVG).

Bei Abschluss einer Einigung über weitergehende, nicht rechtshängige Ansprüche muss für den Mehrwert des Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt werden. Bei Versäumnis des Antrags kommt i.d.R. eine nachträgliche Bewilligung nicht mehr in Betracht.

Zur streitigen Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr des PKH-Anwalts auf dessen Verfahrensgebühr vgl. Hansens und LAG Düsseldorf.

Nach § 15a RVG kann der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr fordern, nicht jedoch mehr als den Betrag, der sich nach der Anrechnung insgesamt ergibt. Für den Fall, dass er die Geschäftsgebühr als Wahlanwalt nicht erhält, wird diese dann auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnet.

Dies gilt aber nur für die Fälle, für die Auftrag oder Beiordnung nach Inkrafttreten der Gesetzänderung, also ab dem 01.09.2009, erfolgt.

Einem Rechtsanwalt kann, sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, für die Auseinandersetzungen aus einem Arbeitsverhältnis ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Selbstbeiordnung scheidet jedoch aus, weil die Eröffnung einer Einnahmequelle des prozessführenden Rechtsanwalts zu Lasten der Staatskasse nicht vom Zweck des Prozesskostenhilferechts gedeckt ist.

Antragstellung der PKH in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf zwingend eines Antrags (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Antrag kann nach Abschluss der Instanz nicht mehr gestellt werden. Wenn die Parteien die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen haben, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten – etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG – deckt.

Konkludente PKH-Antragstellung

Es ist dann allerdings zu prüfen, ob nicht ein bereits gestellter Antrag sich konkludent auf solche Prozesshandlungen bezieht, die z.B. nicht rechtshängige Streitgegenstände in einem Vergleich mit einbeziehen. Ist dies der Fall, kann bei unklaren Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlüssen nachträglich die Ergänzung des Beschlusses gem. § 321 ZPO beantragt werden.

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