Anwaltliche Gebühren für die Tätigkeit im Urkundenprozess

Auch der Urkundenprozess hat einige Besonderheiten bei der Abrechnung in petto, die wir Ihnen im folgenden Beitrag vorstellen.

Darum geht es: Der Urkundenprozess[1])

Vermag der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen dem Gericht durch Urkunden (Schuldanerkenntnis, Darlehensvertrag und Empfangsquittung, Wechsel, Scheck) zu beweisen (§§ 593 Abs. 2, 604 Abs. 1, 605a ZPO), so kann er sich zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche der besonderen Form des Urkundenprozesses (Wechsel-, Scheckprozess) bedienen. Die Klage muss ausdrücklich als solche im Urkundenprozess (Wechsel-, Scheckprozess) erhoben werden (§ 593 Abs. 1 ZPO).

Diese Prozessart ist im Regelfall von kurzer Dauer und endet mit einem (stattgebenden oder abweisenden) „Urteil im Urkundenprozess (Wechsel-, Scheckprozess)“. Hat der Beklagte dem geltend gemachten Anspruch widersprochen, ist ihm im Fall der Verurteilung die Ausführung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).

Der Kläger kann im noch anhängigen Urkundenprozess und vor Erlass eines etwa wegen unzureichender Urkundenbeweismittel ihm drohenden klagabweisenden Urteils vom Urkundenprozess Abstand nehmen und in das ordentliche Verfahren wechseln. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Beklagten nicht. Der Rechtsstreit wird sodann im ordentlichen Verfahren fortgesetzt.

 

An ein Vorbehaltsurteil schließt sich von Amts wegen das ordentliche Verfahren an, für das prozessual keine Besonderheiten gelten. Es endet mit einem Urteil, welches entweder das vorangegangene Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt oder mit einer Aufhebung jenes Urteils sowie Klagabweisung.

Endurteile, die einen Vorbehalt zugunsten des Beklagten zur Ausführung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren enthalten wie solche, die im ordentlichen Verfahren ergangen sind, unterliegen dem Rechtsmittel der Berufung, ggf. der Revision, sofern dafür die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Die Gebühren im Urkundenprozess

Gebührenrechtlich sind das Urkundenverfahren (Wechsel-/Scheckverfahren) sowie das ordentliche Nachverfahren verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 5 RVG). In beiden können die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) entstehen mit der Besonderheit, dass bei Durchführung des ordentlichen Verfahrens die dem Rechtsanwalt im vorangegangenen Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des ordentlichen Verfahrens anzurechnen ist (Nr. 3100 Abs. 2 VV RVG).

War der Prozessbevollmächtigte im Urkundenverfahren noch nicht tätig gewesen, kann eine Anrechnung nicht stattfinden.

Die Auslagenpauschale im Urkundenprozess

Da hinsichtlich Urkunden- und ordentlichem Verfahren gebührenrechtlich zwei Angelegenheiten vorliegen, fällt auch die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 Abs. 2 VV RVG in jeder Angelegenheit gesondert an, wenn nicht die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsleistungen, weil sie höher sind als die Pauschalbeträge, gefordert werden (Nr. 7001 VV RVG).

Die Pauschale ist für jedes Verfahren mit 20 %, höchstens jedoch mit 20 €, zu berechnen auf der Grundlage jener Gebühren, die ohne Anrechnung der Verfahrensgebühr des Urkundenprozesses auf die Verfahrensgebühr des ordentlichen Verfahrens angefallen wären, also nicht auf der Grundlage jener Gebührensumme, die nach der Anrechnung verbleibt.[2])

Abrechnungsbeispiel:

Der Rechtsanwalt des Klägers erhebt Klage im Wechselprozess über 3.000 €. Der Beklagte bestreitet den Anspruch. Es wird durch Vorbehaltsurteil zu seinen Lasten entschieden.

Im Nachverfahren erscheint der Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht. Es ergeht Versäumnisurteil, wonach der Vorbehalt des vorangegangenen Urteils entfällt.

Abrechnung: Gegenstandswert 3.000 €

1. Urkundenverfahren

1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 261,30 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 241,20 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) 99,28 €
Summe zu 1.) 621,78 €

 

2. Ordentliches Verfahren

1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 261,30 €
abzüglich Anrechnung (Nr. 3100 Abs. 2 VV RVG) -261,30 €
0,5-Terminsgebühr, ermäßigt wegen Säumnis (Nr. 3105 VV RVG) 100,50 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) zu berechnen aus 261,30 € + 100,50 €, davon 20 % = 72,36 €, höchstens jedoch: 20,00 €
(nicht 20 % von 100,50 €)
Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) 22,90 €
Summe zu 2.) 143,40 €
Summe zu 1.) und 2.) 765,18 €

 

 

[1])    Siehe hierzu H. Schneider, Kosten in Urkunden- und Wechselprozessen, AGS 2011, 1.

[2])    Die Frage ist umstritten. Wie hier OLG Köln, Rpfleger 1994, 432; LG Essen, JurBüro 202, 246; N. Schneider, AGS 2003, 94; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Nr. 7001, 7002 VV Rdnr. 40 unter Aufgabe gegenteiliger Auffassung in der Vorauflage von Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert zu § 26 BRAGO, Rdnr. 10; a.M. KG, JurBüro 2000, 583; LG Berlin, Rpfleger 1988, 42.

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