Bei der Abrechnung im Erbscheinsverfahren sind für Sie als erbrechtlich tätiger Rechtsanwalt einige Besonderheiten zu beachten, die wir Ihnen im folgenden Beitrag anschaulich erklären. Am Ende des Beitrags erhalten Sie außerdem relevante Hinweise, die Ihnen bei der Ermittlung des Streitwerts im Erbscheinsverfahren helfen.
Die Abrechnung nach RVG im Erbscheinsverfahren
Die Vergütung des im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens tätig gewordenen Rechtsanwalts ist im RVG geregelt.
Soweit der Rechtsanwalt in dem Verfahren lediglich einen Antrag gestellt oder eine Entscheidung entgegen genommen hat, beträgt die Gebühr nach Nr. 3101 VV RVG lediglich 0,8. Da jedoch in dem Verfahren regelmäßig auch Sachvortrag erfolgt, beträgt die Gebühr nach Nr. 3100 1,3 im erstinstanzlichen Verfahren.
Weitere mögliche Anwaltsgebühren im Erbscheinsverfahren
Weitere Gebühren können zudem in Form einer Terminsgebühr anfallen, wenn z.B. eine gerichtliche Beweisaufnahme erfolgt ist, Nr. 3104 VV RVG 1,2 und ggf. eine Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG 1,0.
Bislang betrug die Verfahrensgebühr im Verfahren der weiteren Beschwerde das 0,5fache und nicht das 1,6fache der Gebühr nach § 13 RVG (OLG München, Beschl. v. 05.12.2006 – 32 Wx 158/06 , ZErb 2007, 151).
Vergütung im Beschwerdeverfahren neu geregelt
Nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG werden seit 01.08.2013 alle Beschwerden gegen eine Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst und nach den Gebühren eines Berufungsverfahrens vergütet (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG ).
In Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache erhält der Anwalt künftig eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG , die sich grundsätzlich auf 1,6 beläuft.
Diese Gebühr ermäßigt sich bei vorzeitiger Erledigung nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3201 VV RVG auf 1,1, also wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.
Vertreten Sie mehrere Beteiligte, steht Ihnen eine Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG zu. Für jeden weiteren Auftraggeber erhöht sich somit die Verfahrens- und die Geschäftsgebühr um 0,3, wobei die Höchstgebühr von 2,0 jedoch nicht überschritten werden kann.
Auch im Nachlassverfahren können Sie die Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG beantragen.
Anwendbarkeit des Gerichts- und Notarkostengesetzes im Erbscheinsverfahren
Seit dem 01.08.2013 richtet sich die Ermittlung des Geschäftswerts im Erbscheinsverfahren aufgrund des 2. KostRMoG nach dem GNotKG .
Ab diesem Zeitpunkt berechnen sich die Kosten der Gerichte und der Notare nach diesem Gesetz. Die Gebühren richten sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert (§ 40 GNotKG ).
Maßgebend für die Gebührenberechnung für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins, für das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins sowie für das Verfahren auf Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 Abs. 1 GNotKG).
Beziehen sich die in § 40 Abs. 1 GNotkG genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben oder tritt ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung bei, so bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben (§ 40 Abs. 2 GNotKG ).
Als Verbindlichkeiten können nur noch die reinen Erblasserschulden in Abzug gebracht werden. Anders als noch in § 107 Abs. 2 Satz KostO wird nach neuem Recht der Nachlass nicht mehr um sogenannte Erbfallschulden (Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen) bereinigt.
Erstrecken sich die Wirkungen des Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, so bleiben diejenigen Werte, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht (§ 40 Abs. 3 GNotKG ).
Dies betrifft z.B. Erbscheine nach § 2369 Abs. 1 BGB (ab dem 17.08.2015: § 352c FamFG ) oder Erbscheine, die aufgrund Anwendung ausländischen Rechts beschränkt auf im Inland belegenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen erteilt werden sollen.
Die Erteilung eines ENZ wird ebenfalls § 40 GNotKG unterstellt, da das Verfahren über die Ausstellung eines ENZ mit dem Erbscheinsverfahren hinsichtlich des gerichtlichen Aufwands vergleichbar ist und daher kostenrechtlich gleichbehandelt werden soll.
Im Unterschied zum Erbscheinsverfahren sehen die Regelungen der EuErbVO keine Einziehung oder Kraftloserklärung des ENZ vor, sondern dessen Änderung oder Widerruf. Der neue § 40 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG berücksichtigt dies.
Praxistipp: Im Kosteninteresse sollte daher immer geprüft werden, ob eine Beschränkung möglich und sinnvoll ist. |
Bei einem Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beträgt der Geschäftswert 20 % des Nachlasswerts zur Zeit des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden (§ 40 Abs. 5 GNotKG ).
Bei Verfahren auf Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt der Geschäftswert 10 % des Nachlasswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei auch hier Nachlassverbindlichkeiten nicht berücksichtigt werden.
Auch hier gilt § 40 Abs. 2 und 3 GNotKG . Das Verfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts sowie des Rechtsbehelfsverfahrens ist in § 79 GNotKG geregelt.
Von Interesse ist die Regelung des § 13 GNotKG . Danach kann in einem Verfahren, in dem der Antragsteller die Kosten schuldet, die beantragte oder sonstige Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden.
Allerdings gilt dies in Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint (§ 13 Satz 2 GNotKG ). Letzteres wird häufig dann der Fall sein, wenn der Antragsteller im Ausland wohnt und die Beitreibung der Gebühren deswegen erschwert sein könnte.
Gemäß § 14 Abs. 3 GNotKG kann das Gericht für Handlungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind (z.B. Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Testierunfähigkeit), einen Vorschuss zur Deckung der Auslagen erheben.
Gegen den die Vorauszahlung anordnenden Beschluss ist gem. § 82 Abs. 1 GNotKG die Beschwerde zulässig, ebenso gegen die Höhe der angeordneten Vorauszahlung. § 81 Abs. 3 -5 Satz 1 und 4, Abs. 6 , 7 GNotKG ist entsprechend anzuwenden.
Wie wird der Streitwert im Erbscheinsverfahren ermittelt?
Im Erbscheinserteilungsverfahren richtet sich der Beschwerdewert nach dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers. Nicht entscheidend ist das angestrebte wirtschaftliche Ziel des den Erbschein Beantragenden bzw. des Beschwerdeführers, der ein Rechtsmittel gegen einen Erbschein einlegt.[1])
Bei der Erteilung eines Erbscheins kann nicht mehr allein auf das wirtschaftliche Ziel des Antragstellers abgehoben werden, wenn der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls dazu führt, dass die Kostenlast außer Verhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel steht und die Gefahr besteht, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) zu beeinträchtigen. In diesem Fall muss der Geschäftswert im Erbscheinserteilungsverfahren analog dem zu erreichenden Ziel angepasst werden.[2])
Im Beschwerdeverfahren, in dem Miterben sich gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins wenden, ist hingegen nicht der Gesamtwert des Nachlasses, sondern das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend.[3])
Siehe ferner zur Thematik des Erbscheins: OLG Bremen, Beschl. v. 09.01.2012 – 5 W 35/11, FGPrax 2012, 129 = AGS 2012, 304.
[1]) OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2015 – 3 Wx 30/15, RVG prof. 2016, 42.
[2]) OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2015 – I-3 Wx 30/15, AGS 2016, 121 = FGPrax 2015, 182.
[3]) So OLG München, Beschl. v. 04.07.2017 – 31 Wx 211/15, AGS 2017, 404 ff.; a.A. OLG Karlsruhe, NJW 2016, 1083; OLG Schleswig, FGPrax 2015, 93; OLG München (14. Senat), ErbR 2016, 513; OLG Köln, Rpfleger 2017, 304.
Autoren: Jürgen König, RiAG, Berlin und RAin Ulrike Senger-Sparenberg, Münster
Danke für Ihre Seiten.
Meine Frage: wie hoch ist ist die Geschäftsgebühr bei einer Erbauseinandersetzung außergerichtlich? Und, wird das Barguthaben zum Todestag oder nach Abzug der Verbindlichkeiten incl. Bestattungskosten, zugrunde gelegt?
Vielen Dank!
Mit freundl.Grüßen
I.D.