Die Vergütung des im Verwaltungsrecht tätigen Rechtsanwalts ist vor allem im außergerichtlichen Bereich durch das RVG erheblich umstrukturiert worden.[1])
Lange bildeten gem. § 119 Abs. 1 und 3 BRAGO das Verwaltungsverfahren und das dem Rechtsstreit vorausgehende Verfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient (Vor-, Einspruchs-, Beschwerde- und Abhilfeverfahren) sowie das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter eine Angelegenheit.
17 Nr. 1a RVG bestimmt jetzt hingegen, dass die genannten Verfahren als verschiedene Angelegenheiten mit gesonderten Gebührenansprüchen anzusehen sind. Die Gebührentatbestände werden somit vervielfältigt. Zur Begründung wird zu Recht angeführt, dass die geltende Regelung der oftmals komplexen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsrecht nicht gerecht wird und zu wenige Gebühren anfallen.
Welchen Konsequenzen das RVG für die Gebühren im Verwaltungverfahren hat – und welche Probleme bei der Abrechnung im Verwaltungsverfahren weiterhin bestehen – das erfahren Sie im folgenden Beitrag.