Im nächsten Beitrag wenden wir uns den konkreten Gebühren zu, die Sie als Rechtsanwalt für das Adhäsionsverfahren verlangen können. Vorneweg: Für das Adhäsionsverfahren erhält der Rechtsanwalt Wertgebühren.
Die Gebühren bemessen sich nach dem Gegenstandswert. Ohne Antragstellung entscheidet das Gericht im Urteil (§ 406 Abs. 1 Satz 1 StPO), wenn es dem Antrag stattgibt (§ 32 RVG). Sieht es von einer Entscheidung über den Antrag ab (§ 406 Abs. 5 Satz 2 StPO), wird der Gegenstandswert nur auf Antrag festgesetzt (§§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG). Maßgeblich ist dabei die Höhe der ursprünglichen Forderung.
Die Bedeutung der Angabe eines Mindestbetrags im Zusammenhang mit einem unbezifferten Schmerzensgeldantrag ist zwar nicht gänzlich unumstritten; jedoch besteht Einigkeit darüber, dass der vom Gericht festzusetzende Wert auch bei der erforderlichen objektiven Würdigung der klägerischen Darlegungen regelmäßig nicht geringer ist als derjenige Betrag, den der Kläger mindestens begehrt, was insbesondere auch für den hier interessierenden Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren gilt.
Gebührensätze
Die Höhe der einzelnen Gebühr bestimmt sich für den Wahlanwalt nach § 13 RVG, für den beigeordneten/bestellten Rechtsanwalt nach § 49 RVG.[3])
Mehrfachvertretung
Beispiel: S ist angeklagt, sowohl Kind 1 als auch Kind 2 sexuell missbraucht zu haben. Beide Kinder werden – auch im Adhäsionsverfahren – von Rechtsanwältin Z vertreten. Das Gericht spricht jedem Kind ein Schmerzensgeld von 5.000 € zu.
Da jedem Kind das im Rahmen des Adhäsionsverfahrens geltend gemachte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung jeweils allein zusteht, handelt es sich um mehrere Gegenstände, deren Wert zusammengerechnet wird (§ 22 Abs. 1 RVG). Z erhält deshalb eine Zusatzgebühr der Nr. 4343 VV RVG aus dem Wert von 10.000 €.[4])
Beispiel: A wird bei einem Raubmord mit einer Tatbeute von 10.000 € getötet. Im Strafverfahren gegen den Täter B vertritt Rechtsanwalt R die Witwe und die beiden Kinder des A als Nebenkläger, wobei er im Wege des Adhäsionsverfahrens für alle Mandanten 10.000 € beansprucht.
Bezüglich der Tatbeute handelt es sich lediglich um einen Gegenstand. Die Zusatzgebühr fällt aus einem Wert von 10.000 € an. Da R hier jedoch drei Auftraggeber vertreten hat, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,6.
[3]) Vgl. OLG Köln, Beschl. v. 08.12.2008 – 2 Ws 608/08, AGS 2009, 29 = StraFo 2009, 87.
[4]) OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2009 – 2 Ws 8/09, AGS 2009, 325 = OLGSt RVG § 15 Nr. 1.