Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV RVG regelt die Anrechnung von im Strafverfahren entstandenen Gebühren auf diejenigen eines nachfolgenden Zivilrechtsstreits.
Persönlicher Anwendungsbereich: Anzurechnen ist nur dann, wenn demselben Rechtsanwalt, der im Strafverfahren Anspruch auf die Verfahrensgebühr hat, auch im Zivilrechtsstreit ein Anspruch auf die Verfahrensgebühr zusteht.
Praxistipp: In Anwaltskanzleien mit mehreren Mitgliedern lässt sich die Anrechnung dadurch umgehen, dass eine andere Kollegin/ein anderer Kollege den Zivilrechtsstreit führt.
Sachlicher Anwendungsbereich: Eine Anrechnung findet daneben nur statt, wenn zwischen Adhäsions- und Zivilverfahren Anspruchsidentität besteht.
Beispiel: Im anschließenden Zivilrechtsstreit verlangt O von T Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 €. P wurde dem T im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Nach einer mündlichen Verhandlung werden O weitere 1.000 € zugesprochen.
Hier müssen sich die Beteiligten nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 4143 VV RVG ein Drittel der nach dieser Vorschrift angefallenen – zusätzlichen – Verfahrensgebühr anrechnen lassen.
Rechtsanwältin A | Pflichtverteidiger P | |
Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) | 327,60 € | 327,60 € |
Anrechnung: 1/3 der in Beispiel 1 angefallenen Verfahrensgebühr aus Nr. 4143 VV RVG | 200,00 € | 171,30 € |
Verbleibende Verfahrensgebühr | 127,60 € | 156,30 € |
Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) | 302,40 € | 302,40 € |
430,00 € | 458,70 € |